Harzklub GS Logo 0101Satzung

des

Harzklub-Zweigverein Goslar e.V.

Gültig ab 16.03.2023

 

 

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gründung, Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins, Aufgaben und Ziele

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Organe des Vereins

§ 5 Der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 10 Mitgliedsbeiträge und ihre Verwendung

§ 11 Zusammenarbeit mit dem Hauptverein

§ 12 Auflösung

§ 13 Datenschutz

 

Präambel

Der Harzklub-Zweigverein Goslar e.V. steht allen Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion offen.

Zur Vereinfachung der Lesbarkeit wird im Satzungstext jeweils nur die männliche Form verwendet. Hierbei sind selbstverständlich alle Geschlechter gemeint, alle Ämter und Funktionen des Harzklubs stehen grundsätzlich allen Personengruppen in gleicher Weise offen.

In diesem Sinne gibt sich der Harzklub-Zweigverein Goslar e.V. folgende Satzung:

 

§ 1 Gründung, Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  • Der am 18. März 1887 gegründete Verein führt den Namen Harzklub-Zweigverein Goslar e.V.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Goslar und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter VR 110102 eingetragen.
  • Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  • Der Harzklub-Zweigverein Goslar e.V. ist Mitglied im Harzklub e.V.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • Der Zweigverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins, Aufgaben und Ziele

Zwecke des Vereins sind

  1. Förderung des Sports, insbesondere durch
    • Förderung des Wanderns und weiterer naturverträglicher Sportarten und Aktivitäten
    • Planung und Durchführung von Wanderungen, Mountainbiketouren, Rad- und Skiwanderungen sowie Nordic Walking und weiterer naturverträglicher Freizeit-aktivitäten
    • Anlage, Unterhaltung und Markierung von Wanderwegen nach einheitlichen Richtlinien und unter Rücksichtnahme auf schutzwürdige Bereiche in Abstimmung mit den Grundeigentümern
    • Bau und Unterhaltung von Aussichtspunkten, Schutzhütten, Rastplätzen, Orientierungstafeln, Lehrpfaden nach den in Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten geltenden Regeln
  2. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach den geltenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere durch
    • praktische Maßnahmen der Biotopgestaltung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege
    • Sensibilisierung für Umwelt-, Klima- und Naturschutz, insbesondere bei Wander-führungen, Vorträgen, Veranstaltungen, Ausstellungen, Stellungnahmen und in Druckschriften
    • Zusammenarbeit mit Naturschutzbehörden, Naturschutzbeauftragten, Kommunen und Forstdienststellen bei den vorgenannten Aufgaben
    • Mitwirkung bei Planungen, die für Natur, Landschaft oder Umwelt des Menschen bedeutsam sind
  3. Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde, insbesondere durch
    • Bildung und Förderung von Heimat-, Brauchtums- und Jugendgruppen
    • Erhaltung, Förderung und Pflege der Harzer Traditionen
    • Erhaltung und Pflege von eigenen Denkmalen, insbesondere in der freien Landschaft; Werbung und Mitarbeit bei der Baudenkmalpflege und Bodendenkmalpflege
    • Förderung von Heimatforschung, heimatkundlichen Ausstellungen, Heimatstuben und -museen, sowie Förderung und Verbreitung von heimatkundlichen Publikationen

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

Der Harzklub-Zweigverein kann überregionalen Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele und Aufgaben verfolgen, als korporatives Mitglied beitreten.

 

§ 4 Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 5 Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand i. S. d.§ 26 BGB besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Schriftwart
  • dem Schatzmeister

Diese Vorstandsämter dürfen nicht in Personalunion besetzt werden.

Der Harzklub-Zweigverein Goslar e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu Dokumentationszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Die persönliche Haftung des Vorstandes und der von ihm beauftragten Personen wegen eines bei Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben entstehenden, nicht vorsätzlich verursachten Schadens, ist dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber ausgeschlossen.

Zur Unterstützung des Vorstandes und zur Durchführung bestimmter Aufgaben wird der erweiterte Vorstand gebildet. Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der erweiterte Vorstand besteht aus den Fachwarten und ihren Stellvertretern für

  • Wandern
  • Wanderwege
  • Naturschutz
  • Vereinshütte
  • Heimatpflege und Brauchtum
  • Kinder- und Jugendarbeit
  • Kultur
  • Öffentlichkeitsarbeit, Werbung, soziale Medien
  • Mountainbiken

Für die Fachwarte sind je nach Bedarf Stellvertreter zu wählen.

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, innerhalb von drei Monaten nach Jahresschluss, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung tagt vorrangig in Präsenz. Sie kann nachrangig auch virtuell / digital erfolgen.

Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform an die letzte bekannte maildresse oder Postadresse der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Vereins
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern, sonstige Ehrungen
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen, Presse, Rundfunk und Fernsehen entscheidet der Versammlungsleiter.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Bei Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks ist jedoch die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung eine solche von zwei Drittel er-forderlich. Jede Satzungsänderung ist dem Hauptverein und dem Amtsgericht mitzuteilen.

Für die Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht hatten. Bei eventueller Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet die Stimme des Wahlleiters.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Anzahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse und Art der Abstimmung. Satzungs-änderungen sind aufzunehmen.

 

§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 40 Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Einberufung hat innerhalb eines Monats zu erfolgen.

 

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

Durch den Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung an.

Mitglieder, die sich um den Zweigverein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Tod des Mitglieds
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
  • durch Ausschluss aus dem Verein
  • bei juristischen Personen durch deren Auflösung

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen kann ein Mitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet ist, haben das Recht verloren, Vereinsabzeichen zu tragen. Die Mitgliedskarte ist zurückzugeben.

 

§ 10 Mitgliedsbeiträge und ihre Verwendung

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt und ist bis spätestens 31. März fällig. Der Beitrag wird per Lastschriftverfahren automatisch eingezogen.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine Umlage in Höhe von maximal EUR 50,00 erhoben werden.

Die Beiträge sind ausschließlich für die Vereinszwecke zu verwenden.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 11 Zusammenarbeit mit dem Hauptverein

Der Zweigverein im Harzklub e.V. – genannt Hauptverein – ist in der Ausübung seiner Tätigkeit an die Satzung des Hauptvereins, die Bestandteil dieser Satzung ist, gebunden.

Die jährliche Mitgliederversammlung des Zweigvereins sollte möglichst vor der Mitglieder-versammlung des Hauptvereins stattfinden.

Der Zweigverein verwendet die vorgegebenen Logos des Hauptvereins.

Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks sind dem Hauptverein anzuzeigen.

Die auf der Mitgliederversammlung des Hauptvereins festgesetzten Beiträge sind fristgerecht an diesen abzuführen.

Der Zweigverein übt seine Tätigkeiten auf seinem, mit den Nachbar-Zweigvereinen abgestimmten, Betreuungsgebiet aus. Überregionale Maßnahmen werden mit den Nachbar-Zweigvereinen, den Bezirksarbeitsgemeinschaften sowie dem Hauptverein abgestimmt.

Der Hauptverein unterstützt den Zweigverein in allen Fragen, die sich aus der Vereinsarbeit oder der Durchführung seiner Aufgaben ergeben.

Der Zweigverein ist berechtigt, die vom Hauptverein abgeschlossenen Versicherungen gegen Zahlung der Prämie in Anspruch zu nehmen.

Der Zweigverein beteiligt sich an Veranstaltungen des Hauptvereins. Die hierfür vorge-sehenen Termine genießen Vorrang vor Einzelveranstaltungen des Zweigvereins.

Der Hauptverein kann dem Zweigverein mit dessen Einverständnis Aufgaben übertragen.

 

§ 12 Auflösung

Erweist sich der Verein als nicht lebensfähig oder ist die Zahl der Mitglieder unter sieben (7) gesunken, so findet die Auflösung des Vereins durch einen entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung statt.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Zweigvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Harzklub e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 13 Datenschutz

Informationen über den Datenschutz werden in den gesetzlich geregelten Fällen zur Verfügung gestellt. Näheres regelt die Datenschutzerklärung des Vereins. Grundlage für alle datenschutzrechtlichen Belange bildet das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

                                                                                                                                                       

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 16.03.2023 verabschiedet und am gleichen Tage in Kraft getreten. Damit tritt die Satzung vom 07.03.2017 außer Kraft.

Goslar, den 16.03.2023                                                                                                        

Dr. Thomas Havermann (1. Vorsitzender)                                                                                                        

Maria Tarara (Schatzmeisterin)                                                                                                        

Gabriele Neumann (Schriftführerin)